Statuten des Vereins FremdPlatziert


1. Name und Sitz:

Unter dem Namen „Fremdplatziert“ wurde am 7. April 2012 eine Interessengemeinschaft ehemaliger Anstalts-, Heim-, Pflege- und Verdingkinder als Verein nach Artikel 60-79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet. Die damaligen Statuten wurden am 16. Dezember 2017 durch diese leicht abgeänderten Statuten ersetzt.

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck und Ziele:

Der Verein hat zum Zweck, die Interessen der von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen (FSZM) betroffenen Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie von Personen, die von solchen Zwangsmassnahmen
betroffen waren, in der Schweiz nach Möglichkeit allseitig zu vertreten. Zu diesem Zweck setzt sich der Verein folgende Ziele:

  • a) formelle Anerkennung der Opfer und der daraus abzuleitenden Ansprüche
  • b) finanzielle Entschädigung der Betroffenen
  • c) Öffentlichkeitsarbeit im Sinn der Vereinsziele
  • d) historische Aufarbeitung
  • e) uneingeschränkte Akteneinsicht
  • f) Offenlegung von Behördenwillkür
  • g) Anlaufstellen mit Beratung von Betroffenen
  • h) Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachleuten des Bereichs FSZM
  • i) Einflussnahme zur Einrichtung von und Teilnahme an Kontrollgremien des Bereichs FSZM
  • j) aktive Mitarbeit und Vernehmlassung bei Gesetzgebungen im Bereich Kinder- und Erwachsenenschutz inklusive des Bereichs FSZM

Zur Erreichung dieser Ziele bzw. des Vereinszwecks setzt der Verein alle tauglichen Mittel ein.

3. Mitgliedschaft:

Aktiv- oder Passivmitglieder können alle Personen werden, die einen Bezug zur Thematik FSZM haben und die gewillt sind, die Vereinsziele zu fördern und anzuerkennen, aber auch Personen ohne einen solchen Bezug, die gewillt sind, die Vereinsziele zu fördern und anzuerkennen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern bestimmt der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der gültigen Anmeldung, der Zustimmung des Vorstands und der Bezahlung des Mitgliederbeitrags erworben. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Vereinsstatuten.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden; der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet und wird nicht zurückerstattet.

Der Vorstand kann ein Mitglied mit Angaben von Gründen aus dem Verein ausschliessen.

4. Organisation:

Die Organe des Vereins sind:

  • a) Generalversammlung (GV)
  • b) Mitgliederversammlung (MV)
  • c) Vorstand mit Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassierer/in, Aktuar/in und Beisitzer/inne/n mit zugeteilten Funktionen
  • d) Revisor/inn/en

4.1. Generalversammlung (GV):

Die GV der Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft sie mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag ein. Der Vorstand gibt gleichzeitig die Traktanden bekannt, über die ausschliesslich beschlossen wird. Anträge aus der Mitgliedschaft zu diesen Traktanden müssen 10 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht sein.

4.2. Mitgliederversammlung/ Treffs:

Zu MVs und/oder zu Treffs, die auch für Nichtmitglieder offen sind, lädt der Vorstand ein.

4.3. Vorstand:

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach innen und nach aussen. Der Vorstand ist befugt, die laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren.

Der Präsident leitet die GV, die MV bzw. die Treffs sowie die Vorstandssitzungen und verfasst den Jahresbericht. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die GV neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.4. Revisor/inn/en:

Die GV wählt für zwei Jahre die beiden Revisor/inn/en. Diese prüfen die Jahresrechnung und schreiben den Antrag zur Decharge-Erteilung und Genehmigung der Kassa durch die GV.

5. Finanzielle Mittel:

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, sowie durch Gönnerbeiträge und andere Zuwendungen.

Der Mitgliederbeitrag beträgt 50.00 Fr. jährlich. Die Einzahlung der Beiträge hat in der Regel im ersten Quartal zu erfolgen.

6. Haftung:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Auflösung:

Die Auflösung des Vereins wird an einer ausserordentlichen GV mit diesem Traktandum mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Das verbleibende Vereinsvermögen ist für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden, der an derselben GV bestimmt und abgesegnet wird.

8. Subsidiäre Bestimmung:

Zu diesen Statuten gelten die Bestimmungen von Artikel 60 bis 79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Diese Statuten sind am 16. Dezember 2017 genehmigt worden und lösen die Statuten vom 7. April 2012 ab.


Uesslingen/ Zürich, 16. Dezember 2017

gezeichnet

Präsident

Robert Blaser

Vizepräsident

Armin Meier

Aktuar

Thomas Huonker


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IBAN: CH5609000000602139733
BIC (SWIFT-Code): POFICHBEXXX